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Pater Tomislav Vlašić laisiert

Dieser Akt des Vatikans ist kein Urteil über die Erscheinungen in Medjugorje, sagt Pater Francesco Bravi, Generalprokurator des Franziskanerordens.

Vatikan (www.kath.net/detail.php?id=23547 - 30. Juli 2009)
Papst Benedikt XVI. hat den Franziskanerpater Tomislav Vlašić, der vier Jahre im herzegowinischen Wallfahrtsort Medjugorje tätig war, in den Laienstand versetzt. Dies bedeutet aber kein kirchliches Urteil über die Erscheinungen in Medjugorje, versichert Pater Francesco Bravi, Generalprokurator des Franziskanerordens.

Vlašić wurde von seinem Orden im September 1981 in die Pfarre Medjugorje versetzt, um den von den Kommunisten inhaftierten Pfarrer Jozo Zovko zu ersetzen. Die Erscheinungen hatten im Juni 1981 begonnen. 1985 wurde Vlašić nach Vitina versetzt und lebte seit 1988 in Italien. Er gehörte der Franziskanerprovinz vom heiligen Bernhard von Siena (L'Aquila) an und ist der Gründer der Gemeinschaft „Kraljice mira potsuno Tvoji - po Mariji k Isusu" (Königin des Friedens, ganz Dein – zu Jesus durch Maria).

Die Maßnahme sei nicht vom Heiligen Stuhl initiiert worden, sondern Tomislav Vlašić habe selbst darum gebeten, vom Priesteramt und von seinen Ordensgelübden dispensiert zu werden, sagte Bravi. Vlašić hat den Papst gebeten, ihn von den priesterlichen Pflichten zu entbinden, weil er die Sanktionen nicht akzeptieren wollte, die ihm die Glaubenskongregation am 25. Januar 2008 auferlegte, in einem Dekret, das von dem Präfekten Kardinal William Levada und dem Sekretär Erzbischof Angelo Amato unterzeichnet war.

Das Dekret wurde von Bischof Ratko Peric von Mostar-Duvno veröffentlicht, in dessen Gebiet Medjugorje liegt und der die Erscheinungen ablehnt. Darin werden Vorwürfe und fünf Sanktionen genannt. Sollte er die Sanktionen nicht einhalten, wurde ihm mit der Exkommunikation gemäß Can. 1332 latae sententiae gedroht.

Die Vorwürfe: „Verbreitung zweifelhafter Lehren, Manipulation der Gewissen, verdächtiger Mystizismus, Ungehorsam gegenüber Weisungen, die ihm zu Recht auferlegt wurden, und Beschuldigungen contra sextum“ (d.h. gegen das sechste Gebot).

Die Sanktionen umfassen die Pflicht, in einem Haus des Franziskanerordens in der Lombardei zu bleiben, das dem Generalminister des Ordens Pater José R. Carballo unterstellt ist, und das Verbot, jegliche Verbindung mit der Gemeinschaft „Königin des Friedens“ und ihren Mitgliedern aufrecht zu halten.

Weiters wird ihm verboten, „Rechtsgeschäfte zu tätigen und in administrativen Organismen zu agieren“ ohne schriftliche Lizenz des Generalsekretärs. Er wird verpflichtet, ein theologisch-spirituelles Bildungsprogramm zu durchlaufen mit einer abschließenden Überprüfung und dann eine professio fidei, ein Glaubensbekenntnis, abzulegen. Das Dekret verbietet Vlašić schließlich die „Ausübung der Seelsorge, das Predigen, öffentliche Auftritte und die Möglichkeit des Beichtehörens wird zurückgezogen bis zum Abschluss des oben Verlangten“.

Pater Bravi sagte, dass Vlašić die Vorwürfe zurückgewiesen hat und aus diesem Grund auch die Sanktionen nicht akzeptiert hat. Darum habe er dann gebeten, von der Ausübung seines Priesteramtes und von seinem Ordensstand dispensiert zu werden.

Wäre er, wie angedroht, exkommuniziert worden gemäß Can. 1331, wäre ihm untersagt gewesen:
1. Jeglicher Dienst bei der Feier des eucharistischen Opfers oder bei irgendwelchen anderen gottesdienstlichen Feiern.
2. Sakramente oder Sakramentalien zu spenden und Sakramente zu empfangen.
3. Jedwede kirchlichen Ämter, Dienste oder Aufgaben auszuüben oder Akte der Leitungsgewalt zu setzen.

§ 2. Wenn aber die Exkommunikation verhängt oder festgestellt worden ist:
1. Muß der Täter ferngehalten oder muß von der liturgischen Handlung abgesehen werden, wenn er der Vorschrift von § 1, n. 1 zuwiderhandeln will, es sei denn, es steht ein schwerwiegender Grund dagegen.
2. Setzt der Täter ungültig Akte der Leitungsgewalt, die gemäß § 1, n. 3 unerlaubt sind.
3. Ist dem Täter der Gebrauch vorher gewährter Privilegien untersagt.
4. Kann der Täter gültig keine Würde, kein Amt und keinen anderen Dienst in der Kirche erlangen.
5. Erwirbt der Täter die Erträge einer Würde, eines Amtes, jedweden Dienstes, einer Pension, die er etwa in der Kirche hat, nicht zu eigen.

Um dies abzuwenden, habe Vlasic also darum gebeten, von der Ausübung seines Priesteramtes und von seinem Ordensstand dispensiert zu werden. Gleichzeitig wurde ihm nun auch strikt verboten, jegliche Form des Apostolates auszuüben, wie etwa Erklärungen abzugeben, besonders über Medjugorje.

In der Vergangenheit kam es manchmal zu Meinungsverschiedenheiten mit den Sehern von Medjugorje. Beispielsweise versicherte er, dass die von ihm gegründete Gemeinschaft auf ausdrücklichen Wunsch der Gottesmutter entstanden sei, was von der Seherin Marija Pavlovic-Lunetti in einem Brief an den Heiligen Stuhl negiert wurde.

Die „Akte Medjugorje“ liegt derzeit bei der Glaubenskongregation im Vatikan. Kardinalstaatssekretär Tarcisio Bertone, ehemaliger Sekretär dieser Kongregation, schreibt in seinem Buch www.kath.net/detail.php?id=23376: "Die Erklärungen des Bischofs von Mostar geben eine persönliche Meinung wieder, sie sind kein endgültiges und offizielles Urteil der Kirche. Vielmehr wird wiederum auf die Erklärung der Bischöfe des ehemaligen Jugoslawiens vom 10. April 1991 in Zadar verwiesen, die Spielraum für weitere Untersuchungen lässt. Die Überprüfung muss daher vorankommen. Einstweilen sind private Pilgerreisen mit seelsorgerischer Begleitung der Gläubigen erlaubt. Letztlich dürfen sich alle katholischen Pilger nach Medjugorje, einen Ort der Marienverehrung, begeben, wo man sich in allen Formen der Andacht ausdrücken darf."